Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Länge

„Tatsächliche Länge“ (Zeichen 266) verbietet die Verkehrsteilnahme mit Fahrzeugen, deren tatsächliche Länge einschließlich Ladung den angegebenen Wert überschreitet. Bei Fahrzeugkombinationen gilt das Verbot für die Gesamtlänge der Kombination.
Was gehört zur Länge?
Zu berücksichtigen ist die Ausdehnung vom vordersten bis zum hintersten Punkt. Bei einem Gespann zählen damit Zugfahrzeug, Verbindung und Anhänger sowie gegebenenfalls überstehende Ladung zur maßgeblichen Gesamtlänge. Nur die Länge des Zugfahrzeugs zu prüfen, reicht nicht.
Ermittle die tatsächlichen Abmessungen vor der Fahrt und plane eine dafür zulässige Route. Ein Navigationssystem, das lediglich eine Pkw-Route berechnet, berücksichtigt solche Beschränkungen möglicherweise nicht.
Keine Freigabe durch Rangieren
Dass Du Dir zutraust, eine enge Kurve mit mehreren Rangierzügen zu bewältigen, hebt das ausgeschilderte Verbot nicht auf. Bei Überschreiten der Grenze ist eine andere Strecke oder eine rechtlich passende Ausnahme erforderlich. Zusätzlich können auf derselben Route Grenzen für Höhe, Breite, Masse oder Achslast gelten.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 266. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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