Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

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Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Zeichen 277.1 „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“ schützt insbesondere einspurige Fahrzeuge wie Fahrräder und Motorräder vor Überholmanövern der bezeichneten Kraftfahrzeuge.

Wie weit reicht das Verbot?

Die Ge- und Verbotsregel der Anlage 2 bestimmt ausdrücklich: Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. Die Kurzbezeichnung darf deshalb nicht als allgemeine Erlaubnis verstanden werden, dort weiterhin mehrspurige Fahrzeuge zu überholen.

Auch eine sehr geringe Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs hebt das angeordnete Verbot nicht auf. Eine vermeintlich ausreichend breite Stelle ist keine eigene Ausnahme. Beachte außerdem zusätzliche Anordnungen und die Fahrbahnmarkierungen.

Abgrenzung und Ende

Zeichen 276 erfasst einen anderen Umfang des Überholverbots; Zeichen 277.1 bezieht einspurige Fahrzeuge in den Schutz ein. Das zugehörige Endezeichen ist 281.1. Danach gelten die allgemeinen Überholregeln weiterhin: ausreichende Übersicht, sicherer Abstand und keine Gefährdung. Bei im Verkehr wartenden Fahrzeugen darf nicht pauschal angenommen werden, sie könnten wie geparkte Hindernisse passiert werden.

Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 277.1 und 281.1; § 5 StVO – Überholen. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index