StVO § 22

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§ 22 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt das Verhalten von Fahrzeugführern bei Verkehrsbehinderungen und Parkverboten im Straßenverkehr. Es legt fest, dass Fahrzeuge beim Parken, Halten oder bei einem Stopp so abgestellt werden müssen, dass sie den Verkehrsfluss nicht behindern oder gefährden. Dazu gehören:

  1. Halten und Parken:
    • Fahrzeuge dürfen nicht in einer Weise geparkt oder gehalten werden, die den Verkehr behindern.
    • Insbesondere dürfen keine Halteverbote missachtet werden.
  2. Verkehrsbehinderungen durch Falschparken:
    • Fahrzeuge dürfen nur so abgestellt werden, dass sie keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden oder den Verkehr unnötig behindern. Wenn dies der Fall ist, müssen Verkehrsteilnehmer mit Bußgeldern oder Strafen rechnen.
  3. Besondere Hinweise für Lasten- oder Lieferfahrzeuge:
    • Die StVO gibt auch Regelungen darüber, wie und wo das Parken von Liefer- oder Lastenfahrzeugen während des Be- oder Entladens erfolgen darf.

Die Einhaltung von § 22 ist besonders relevant, um Unfälle und Störungen im Straßenverkehr zu verhindern. Im Falle von Verstößen können Bußgelder verhängt oder Fahrzeuge abgeschleppt werden.

Die genaue Formulierung des § 22 StVO kann auf offiziellen Seiten wie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nachgelesen werden.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index