Parkwarntafel

Die Parkwarntafel (Zeichen 630) dient der Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten. Sie macht das abgestellte Fahrzeug bei Dunkelheit erkennbar.
Kein Hinweis auf ein künftiges Parkverbot
Die rot-weiße Warntafel kündigt weder Straßenreinigung noch ein zeitlich begrenztes Halteverbot an. Sie wird am Fahrzeug verwendet und ist von Halteverbotszeichen mit Datums- oder Zeitangaben zu unterscheiden.
Welche Vorschriften sind maßgeblich?
§ 17 Absatz 4 StVO regelt die Beleuchtung haltender Fahrzeuge. Für auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Pkw, und für Anhänger bestehen innerorts besondere Anforderungen an die Sichtbarmachung. § 43 Absatz 4 erlaubt für die dort genannte Kennzeichnung amtlich geprüfte Parkwarntafeln.
Eine beliebige selbst gestaltete Tafel ersetzt diese Anforderungen nicht. Beachte die für Dein Fahrzeug vorgeschriebene Kennzeichnung und Beleuchtung. Die Parkwarntafel schafft keine Parkerlaubnis an einem sonst verbotenen Ort.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 4, Zeichen 630; § 17 Absatz 4 StVO – Haltende Fahrzeuge; § 43 Absatz 4 StVO – Parkwarntafeln. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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