Wandererparkplatz

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„Wandererparkplatz“ (Zeichen 317) weist auf eine Parkmöglichkeit als Ausgangspunkt für Wanderungen hin. Es ist im amtlichen Verkehrszeichenkatalog aufgeführt und dient der Orientierung zu einer solchen Parkfläche.

Welche Bedingungen gelten?

Beachte die konkrete Beschilderung und die Nutzungsbedingungen des Parkplatzes. Höchstparkdauer, Gebühren, Fahrzeugbeschränkungen oder besondere Berechtigungen können zusätzlich geregelt sein. Die Bezeichnung allein verspricht weder einen freien Stellplatz noch kostenloses oder zeitlich unbegrenztes Parken.

Ob eine Fläche tatsächlich nur einer bestimmten Nutzergruppe vorbehalten ist, muss sich aus den dafür geltenden Anordnungen oder Nutzungsbedingungen ergeben. Aus dem bloßen Hinweis auf einen Wandererparkplatz sollte keine beliebige zusätzliche Reservierungsregel abgeleitet werden.

Flächen und Zufahrten freihalten

Stelle das Fahrzeug auf den vorgesehenen Plätzen ab und beachte Markierungen sowie Zu- und Ausfahrten. Eine belegte Anlage berechtigt nicht dazu, angrenzende gesperrte Wege oder andere nicht erlaubte Flächen zu benutzen. Ein Hinweis auf einen Wanderparkplatz ersetzt auch keine Erlaubnis zum Befahren des anschließenden Wegenetzes.

Quellen: Amtlicher Verkehrszeichenkatalog – Zeichen 317; § 12 StVO – Halten und Parken. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index