Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

Diese Begriffserklärung teilen
« Zurück zum Glossar Index
Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

„Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ (Zeichen 277) betrifft Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen einschließlich ihrer Anhänger sowie Zugmaschinen. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind grundsätzlich ausgenommen.

Welches Überholen ist verboten?

Die erfassten Kraftfahrzeuge dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen nicht überholen. Das ist nicht gleichbedeutend mit einem ausnahmslosen Verbot, jedes beliebige Fahrzeug zu überholen. Für einen sonst zulässigen Überholvorgang gelten aber weiterhin die allgemeinen Sicherheits-, Sicht- und Abstandsregeln.

Zusatzzeichen können den Umfang ändern

Die StVO sieht Zusatzzeichen vor, die das Verbot etwa auf Kraftfahrzeuge über 2,8 Tonnen einschließlich ihrer Anhänger erstrecken oder auch Kraftomnibusse und Pkw mit Anhänger einbeziehen. Auch Zeit- und Streckenangaben müssen berücksichtigt werden. Deshalb reicht die Faustregel „unter 3,5 Tonnen immer frei“ nicht aus.

Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse, nicht nur das Gewicht der aktuellen Beladung. Ein leerer Lkw kann daher weiterhin erfasst sein. Das Ende des Verbots wird durch Zeichen 281 angezeigt; andere Überholverbote können daneben bestehen.

Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 277 und 281 sowie Zusatzzeichen; § 5 StVO – Überholen. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index